JAHRGANGSÜBERGREIFENDES LERNEN
Im Frühjahr 2016 besuchte ich die Grundschule Bad Brambach. Hier, im südlichsten Zipfel Sachsens, hatte man sich ein paar Jahre zuvor entschlossen, jahrgangsübergreifend zu unterrichten, damit die kleine Schule trotz geringer Schülerzahlen erhalten bleibt. Was ich in Bad Brambach sah, war keine Notlösung, sondern eine Schule, wie man sie sich überall wünscht: Kinder, die mit Lernfreude bei der Sache sind und sich gegenseitig helfen, Klassenräume, in denen sich alle wohl fühlen und Lehrkräfte, die ihren Beruf mit Liebe und Begeisterung ausfüllen.
Seither lässt mich das Konzept des jahrgangsübergreifenden Unterrichts nicht mehr los. An vielen Grundschulen in freier Trägerschaft wird es seit Jahren praktiziert. Und inzwischen auch an einigen staatlichen Grundschulen. Im September 2017 hat der Sächsische Landtag eine öffentliche Anhörung zum jahrgangsübergreifenden Unterricht durchgeführt. Im Folgenden kommen einige der eingeladenen Sachverständigen zu Wort. Denn noch viel überzeugender als Studien oder Statistiken sind die Menschen, die von ihren persönlichen Erfahrungen berichten. Vielleicht gelingt es so, weiter für diese Art des “Schule-Machens” zu begeistern. Denn sie nimmt das Kind und seine Bedürfnisse zum Ausgangspunkt für alle Pädagogik, und ist deshalb so erfolgreich, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch die soziale Persönlichkeit zu bilden.
Die hier veröffentlichten Wortbeiträge der eingeladenen Sachverständigen sind in Auszügen wiedergegeben. Das vollständige Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung ist unter http://www.spdsaxlt.de/juel abrufbar.
ZUR NACHAHMUNG EMPFOHLEN
Das sächsische Schulgesetz klingt zwar skeptisch gegenüber dem jahrgangsübergreifenden Unterricht. Aber es lässt ihn zu – in Grundschulen sogar ohne Genehmigung der Schulaufsicht. Es gibt ein sächsisches Netzwerk der jahrgangsübergreifend unterrichtenden Grundschulen, in welchem Konzepte und Erfahrungen ausgetauscht werden.
Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648)
§ 5 Grundschule
(2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind.
§ 6 Oberschule
(2) Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 3 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Satz 3 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.
§ 7 Gymnasium
(2) Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassen- oder Jahrgangsstufen erteilt. Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 4 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Satz 4 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.